Rechtsanwälte 
Tholen, Bradler & Kollegen -  
Ihre Anwälte für Opferrecht 

Wurden Sie, eines Ihrer Familienmitglieder oder ein Angehöriger Opfer einer Straftat oder eines Verkehrsunfalls? 

Wir sind für Sie da!

Besuchen Sie auch die Internetpräsenz unserer Kanzlei unter www.rae-tb-kollegen.de.

Die Einleitung des Strafverfahrens:

In einem ersten Beratungs- und Aufklärungsgespräch können Sie uns den zugrundeliegenden Sachverhalt schildern. Durch entsprechende Rückfragen werden wir mit Ihnen zusammen klären, welche Rolle Sie in einem künftigen Ermittlungs- und Strafverfahren einnehmen wollen und können.

Wir werden Sie zudem über weitere Verfahren, über Ihre entsprechenden Möglichkeiten und Rechte als Verletzterzeuge aufklären. Wir werden Sie im Bedarfsfall auch mit Hilfsorganisationen, mit denen wir eng zusammenarbeiten, usw. in Kontakt bringen. Darüber hinaus können wir auch die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs darstellen, sofern dies im konkreten Fall sinnvoll erscheint. Dies ist nicht immer der Fall.

Nachdem das Mandatsverhältnis geklärt, der zugrundeliegende Sachverhalt umfassend aufgearbeitet wurde und Sie den Wunsch geäußert haben, dass durch uns ein Strafverfahren eingeleitet bzw. die anwaltliche Begleitung in einem bereits laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Beschuldigten erfolgen soll, werden wir unverzüglich Ihre Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden anzeigen und unsere Arbeit für Sie aufnehmen.

Die Rechte und Pflichten des Verletztenzeugen:

Die Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane verlangt es, zur Wahrkeitspfindung selbstverständlich auch auf die Wahrnehmungen des Verletztenzeugen zurückzugreifen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens wiederholenden Vernehmungen für den Verletztenzeugen eine erhebliche Stresssituation darstellt.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Strafverfahren und setzen Ihren Anspruch auf Ehrschutz und auf eine angemessene Behandlung durch.
Die bereits erwähnten staatlichen Strafverfolgungsorgane sind dem Zeugen gegenüber verpflichtet, für seinen Schutz vor Lebens- oder Leibesgefahr, in die er durch Mitwirkung in einem Strafverfahrengeraten kann, zu sorgen. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Zeugenrechte:

  • Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52,53, 53a StPO
  • Auskunftsverweigerungsrecht gem. 55 StPO
  • Verheimlichung der Anschrift gem. § 68 Abs. 2 StPO
  • Verschweigen der Angaben zur Person oder Identität gem. § 68 Abs. 3 StPO
  • Ausschluss des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen gem. § 168 Abs. 3 StPO
  • Recht auf audiovisuelle Zeugenvernehmung gem § 247a StPO (§ 58a Abs. 2 StPO)
  • Entfernung des Angeklagten gem. § 247 StPO
  • Öffentlichkeitsausschluss gem § 171b GVG
  • Zeugenbeistand gem. § 68b StPO (und Rechte des Zeugenbeistandes gem. § 68b Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Recht auf Beiordnung des Zeugenbeistandes gem. § 68b StPO.


Die Stellung des Zeugen in einem Strafverfahren ist wesentlich geprägt durch seine Eigenschaft als (persönliches) Beweismittel. Als solches hat der Zeuge in erster Linie Auskunft über seine eigenen Wahrnehmungen von einem in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Vorgang zu eben.

Ferner hat der Zeuge grds. seine körperliche Untersuchung zu dulden (§ 81c StPO), wobei er zur aktiven Mitwirkung nicht verpflichtet ist.

Im Hinblick auf die Kundgabe seiner Wahrnehmungen ergeben sich für den Zeugen im Wesentlichen drei Pflichten:

  • Erscheinungspflicht gem. § 48 Abs. 1 StPO
  • Aussage- und Wahrheitspflicht gem. §§ 48 Abs. 1 57 StPO
  • Beeidigungspflicht gem. §§ 57, 59 ff. StPO.


Die oben genannten Zeugenpflichten sind sanktionsbewehrt.

Was zeichnet uns aus?

Unser breites Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung im Opferrecht ermöglichen es uns, Opfern von Straftaten und Unfällen eine umfassende Rechtsberatung und Unterstützung anzubieten. Ganz gleich, ob Sie Opfer von Gewaltverbrechen, Missbrauch, Verkehrsunfällen oder anderen traumatischen Ereignissen sind, wir sind für Sie da.

Wir vertreten sie bundesweit, insbesondere auch vor den Landgerichten Aachen, Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal mit den diesen Gerichten jeweils nachgeordneten Amtsgerichten.

Die Nebenklage:

Nach aktueller Rechtslage können nur besonders schutzwürdige Opfer Nebenklage erheben. 

Der Täter muss also ein bestimmtes Delikt begehen. Erfasst sind nach § 395 StPO vor allem folgende Straftaten: 


  • Sexualdelikten, zum Beispiel sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch
  • Kapitaldelikte, wie Mord, Totschlag und anderen Straftaten mit Todesfolge
  • Körperverletzung, §§ 221, 223 bis 226a, 340 Strafgesetzbuch (StGB)
  • Freiheitsberaubung, §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, 239a, 239b, 240 Absatz 4 StGB.


Die Kosten der Nebenklage:

In Deutschland sind die Anwaltskosten des Opfers in Strafverfahren grundsätzlich nicht automatisch durch den Staat abgedeckt. 


In zahlreichen Fällen werden Sie jedoch die Kosten Ihres Anwaltes als Nebenklagevertreter nicht selbst tragen müssen!  

Verletzte von schweren Delikten haben einen Anspruch auf Bestellung eines Nebenklagevertreters. Die Kosten für den bestellten Nebenklagevertreter werden von der Staatskasse übernommen. 


Es gibt darüberhinaus weitere Möglichkeiten, um Unterstützung zu erhalten:

  • Opferentschädigungsgesetz (OEG): Opfer von Gewalttaten können unter bestimmten Umständen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz haben. Das OEG deckt jedoch in der Regel nicht die Anwaltskosten ab, sondern zielt auf die Kompensation von körperlichen und seelischen Schäden ab.
  • Prozesskostenhilfe (PKH): Opfer können unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Die PKH deckt die Kosten eines Rechtsanwalts ab, wenn das Opfer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht oder nur teilweise tragen kann. Die genauen Bedingungen und das Verfahren für die Beantragung von PKH sind im Gesetz über die Prozesskostenhilfe geregelt.
  • Nebenklage: In bestimmten Fällen, in denen das Opfer Nebenkläger ist, kann es einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und seine Anwaltskosten in der Regel vom Täter als Teil der Kosten des Strafverfahrens zurückfordern. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen möglich und hängt von der jeweiligen Straftat und den Bestimmungen des Strafprozessrechts ab.
  • Opferhilfeorganisationen: Es gibt verschiedene Opferhilfeorganisationen in Deutschland, die Opfern von Straftaten Unterstützung anbieten. Diese Organisationen können Informationen, Beratung und in einigen Fällen auch finanzielle Unterstützung für Anwaltskosten bereitstellen.

Das Adhäsionsverfahren:

Im deutschen Strafrecht ermöglicht das Adhäsionsverfahren einem Geschädigten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Das Adhäsionsverfahren ist in  den §§ 403 ff. StPO geregelt. 

Es bietet eine Möglichkeit, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen direkt vor Gericht zu verhandeln, ohne ein separates Zivilverfahren einleiten zu müssen. 

Die Einleitung eines Adhäsionsverfahrens setzt einen Adhäsionsantrag voraus. Antragsberechtigt ist nach § 403 StPO zunächst der Verletzte. Verletzter ist jeder, der geltend macht, unmittelbar aus der Tat des Beschuldigten einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ihn zu haben.
 

Die Stellung eines Adhäsionsantrags ist im Offizial- und auch im Privatklageverfahren ohne weiteres möglich. Entscheidet das Gericht jedoch im Strafbefehlsverfahren, entfaltet der Adhäsionsantrag nach herrschender Meinung keine Wirksamkeit, sodass auch nicht über einen entsprechenden Anspruch entschieden werden kann 


 Wenn der Antrag zugelassen wird, kann der Adhäsionskläger seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Hauptverhandlung vorbringen und beantragen, dass der Täter zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld verurteilt wird.

 

Das Adhäsionsverfahren dient der Effizienz und der Vermeidung von Doppelverfahren. Es ermöglicht dem Geschädigten, seine Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, was Zeit und Kosten sparen kann. Allerdings liegt die Entscheidung über die Ansprüche letztendlich beim Gericht, das sowohl die strafrechtliche Schuld als auch die zivilrechtlichen Ansprüche prüft und darüber entscheidet.
 
Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren laut § 81 JGG keine Anwendung, soweit das Verfahren einen Jugendlichen betrifft. Bei Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre), die noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, kann es gemäß § 109 JGG angewendet werden.

Zuständig ist immer das Gericht, vor dem auch das Strafverfahren stattfindet.

Unser Team:

Rechtsanwälte/-innen:

Heinz-Theo Tholen

Mathias Bradler

Ludowika Oberbusch

Sekretariat:

Büro Heinsberg:

Claude Okuhn (ReFa)
Gerli Harke (ReFa)
Renate Walrafen (ReFa)
Carina Nießen (ReFa)

Judith Küppers (Auszubildende)

Büro Mönchengladbach:

Rico Hager

Rechtsreferendare/-innen

Elena Feiter (Diplom-Juristin)


Bürohund:
HUGO